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Der BdP darf als Träger der Jugendhilfe keine einschlägig vorbestraften Personen beschäftigen, die wegen Delikten im Zusammenhang mit dem Kinder- und Jugendschutz verurteilt wurden.

Daher wird im Falle einer Eintragung ein Ausschlussverfahren in die Wege geleitet.
Die gesetzlichen Grundlagen findest du im § 72a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII.

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