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Der BdP darf als Träger der Jugendhilfe keine Personen beschäftigen, die wegen Delikten im Zusammenhang mit dem Kinder- und Jugendschutz verurteilt wurden.
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Der BdP darf als Träger der Jugendhilfe keine Personen beschäftigen, die wegen Delikten im Zusammenhang mit dem Kinder- und Jugendschutz verurteilt wurden.
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