Dieses Dokument soll die wichtigsten Punkte, die bei einer Stammesvollversammlung beachtet werden müssen, zusammenfassen. Die Regelungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen – Aber: Es zählt ausschließlich die Bundes- und Landessatzung. Bei Fragen wendet euch gerne an das Landesbüro – buero@bdp-sh-hh.de

Ladungsfrist & Häufigkeit:

  • Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen - sofern ihr stammesintern in einer offiziellen Stammesordnung nicht etwas Anderes festgelegt habt.
  • Ausnahme: Notversammlungen!
  • Die Stammesvollversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden – kann aber durchaus auch öfter stattfinden.

Form der Einladung:

  • Grundsätzlich erforderlich sind: Rechtzeitige schriftliche Einladung zusammen mit einer vorläufigen Tagesordnung und den ggf. geplanten Anträgen.
  • Der Ort muss für alle gut erreichbar sein und die Uhrzeit muss ebenfalls angemessen sein. Ob diese Schreiben per Post oder per E-Mail versendet werden müssen ist für Stammesversammlungen nicht eindeutig geregelt. Da Landes- und Bundesversammlungen jedoch per Post oder E-Mail geladen werden dürfen, können diese Regelungen mit großer Wahrscheinlichkeit auch für Stämme angewendet werden.
  • Wichtig ist: Ihr müsst alle Stammesmitglieder erreichen -> Da ihr vermutlich nicht von allen die E-Mail-Adresse habt ist Brief empfohlen.

Mustereinladung & Tagesordnung:

Wer muss eingeladen werden:

  • Alle ordentlichen Mitglieder des Stammes

Wer darf teilnehmen?

  • Die Sitzung ist verbandsöffentlich – d.h. theoretisch jedes BdP Mitglied. Es dürfen aber nur ordentliche Mitglieder Anträge stellen.

Wer ist Stimmberechtigt:

  • Alle ordentlichen Mitglieder des Stammes – Unabhängig vom Alter!
  • Das bedeutet auch: Fördernde Mitglieder haben KEIN Stimmrecht

Wann ist die Stammesvollversammlung beschlussfähig?

  • Wenn mindestens 1/3 der Stimmberechtigen anwesend sind!

Was ist, wenn weniger Stimmberechtigte anwesend sind?

  • Dann muss der bisherige Vorstand der örtlichen Gruppe innerhalb eines Monats – frühestens nach einer Woche – mit gleicher Tagesordnung noch einmal einladen. Die Regelung mit den 4 Wochen Vorlaufzeit gilt dann NICHT.
  • Die Folge-Sitzung ist auf jeden Fall beschlussfähig – egal wie viele Stimmberechtigte da sind. Darauf muss in der zweiten Einladung aber gesondert hingewiesen werden!

Was darf nur auf einer Stammesvollversammlung gemacht werden?

  • Vorstand der örtlichen Gruppe wählen („Stammesführung“)
  • Kassenprüfer wählen
  • Delegierte für LV wählen
  • Vorstand entlasten
  • Auflösung des Stammes
  • Beschluss/Änderung von offiziellen Stammesordnungen oder Stammessatzungen
  • Abwahl von Stammesvorständen

Entsprechend dürfen diese Dinge NICHT im Rahmen des Stammesrates beschlossen werden!

Was muss wie beschlossen werden:

  • Grundsätzlich müssen Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit gefasst werden. Also mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigen Personen muss zustimmen.
  • Eine 2/3 Zustimmung ist notwendig wenn:
  • Satzungen oder Ordnungen beschlossen/geändert werden
  • Der Stamm aufgelöst werden soll
  • Der Vorstand abgewählt werden soll

Wie werden Enthaltungen gezählt:

  • Enthaltungen werden bei der Auswertung der Mehrheitsverhältnisse nicht mitgezählt! Wenn also von 10 Stimmberechtigen sich 5 enthalten, 3 dafür sind und 2 dagegen, dann ist eine einfache Mehrheit vorhandenen, da 3 von 5 Stimmen dafür waren.

Anforderungen an den Stammesvorstand („Stammesführung“):

  • Besteht aus: 1 oder 2 Stammesführer*innen, ein oder mehreren Stellvertreter*innen und einem*r Schatzmeister*in
  • Mindestens 1 Mitglied muss volljährig sein
  • Wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt - Abweichungen nicht möglich! Aber die Möglichkeit des vorherigen Rücktritts steht jedem Vorstandsmitglied jederzeit zu.

Wie muss dokumentiert werden:

  • Möglichst gut (Lächeln) (Also ganze Namen und so, dass es auch Nichtanwesende verstehen können)
  • Tipp: Zwei Protokollant*innen wählen, die möglichst nicht der Stammesführung angehören.
  • Das Protokoll wird dann von den Protokollant*innen und dem neuen Vorstand unterschrieben und im Folgejahr von der Versammlung abgesegnet.
  • Das Protokoll bitte nach Fertigstellung (per E-Mail) ans Landesbüro (buero@bdp-sh-hh.de) senden.

Weiterführende Informationen

Bundessatzung & Bundesordnung sowie Satzung des Landesverbandes


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