Dieses Dokument soll die wichtigsten Punkte, die bei einer Stammesvollversammlung beachtet werden müssen, zusammenfassen. Die Regelungen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen – Aber: Es zählt ausschließlich die Bundes- und Landessatzung. Bei Fragen wendet euch gerne an das Landesbüro – buero@bdp-sh-hh.de
Ladungsfrist & Häufigkeit:
- Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen - sofern ihr stammesintern in einer offiziellen Stammesordnung nicht etwas Anderes festgelegt habt.
- Ausnahme: Notversammlungen!
- Die Stammesvollversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden – kann aber durchaus auch öfter stattfinden.
Form der Einladung:
- Grundsätzlich erforderlich sind: Rechtzeitige schriftliche Einladung zusammen mit einer vorläufigen Tagesordnung und den ggf. geplanten Anträgen.
- Der Ort muss für alle gut erreichbar sein und die Uhrzeit muss ebenfalls angemessen sein. Ob diese Schreiben per Post oder per E-Mail versendet werden müssen, ist für Stammesversammlungen nicht eindeutig geregelt. Da Landes- und Bundesversammlungen jedoch per Post oder E-Mail geladen werden dürfen, können diese Regelungen mit großer Wahrscheinlichkeit auch für Stämme angewendet werden.
- Wichtig ist: Ihr müsst alle Stammesmitglieder erreichen -> Da ihr vermutlich nicht von allen die E-Mail-Adresse habt ist Brief empfohlen.
Mustereinladung & Tagesordnung:
Wer muss eingeladen werden:
- Alle ordentlichen Mitglieder des Stammes
Wer darf teilnehmen?
- Die Sitzung ist verbandsöffentlich – d.h. theoretisch jedes BdP Mitglied. Es dürfen aber nur ordentliche Mitglieder Anträge stellen.
Wer ist Stimmberechtigt:
- Alle ordentlichen Mitglieder des Stammes – Unabhängig vom Alter!
- Das bedeutet auch: Fördernde Mitglieder haben KEIN Stimmrecht
Wann ist die Stammesvollversammlung beschlussfähig?
- Wenn mindestens 1/3 der Stimmberechtigen anwesend sind!
Was ist, wenn weniger Stimmberechtigte anwesend sind?
- Dann muss der bisherige Vorstand der örtlichen Gruppe (so nennt man die StaFü in der Satzung) innerhalb eines Monats – frühestens nach einer Woche – mit gleicher Tagesordnung noch einmal einladen. Die Regelung mit den 4 Wochen Vorlaufzeit gilt dann NICHT.
- Die Folge-Sitzung ist auf jeden Fall beschlussfähig – egal wie viele Stimmberechtigte da sind. Darauf muss in der zweiten Einladung aber gesondert hingewiesen werden!
Was darf nur auf einer Stammesvollversammlung gemacht werden?
- Vorstand der örtlichen Gruppe wählen („Stammesführung“)
- Kassenprüfer*innen wählen
- Delegierte für LV wählen
- Vorstand entlasten
- Auflösung des Stammes
- Beschluss/Änderung von offiziellen Stammesordnungen oder Stammessatzungen
- Abwahl von Stammesvorständen
Entsprechend dürfen diese Dinge NICHT im Rahmen des Stammesrates beschlossen werden!
Was muss wie beschlossen werden:
- Grundsätzlich müssen Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit gefasst werden. Also mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigen Personen muss zustimmen.
- Eine 2/3 Zustimmung ist notwendig wenn:
- Satzungen oder Ordnungen beschlossen/geändert werden
- Der Stamm aufgelöst werden soll
- Der Vorstand abgewählt werden soll
Wie werden Enthaltungen gezählt:
- Enthaltungen werden bei der Auswertung der Mehrheitsverhältnisse nicht mitgezählt! Wenn also von 10 Stimmberechtigen sich 5 enthalten, 3 dafür sind und 2 dagegen, dann ist eine einfache Mehrheit vorhandenen, da 3 von 5 Stimmen dafür waren.
Anforderungen an den Stammesvorstand („Stammesführung“):
- Besteht aus: 1 oder 2 Stammesführer*innen, ein oder mehreren Stellvertreter*innen und einem*r Schatzmeister*in
- Mindestens 1 Mitglied muss volljährig sein
- Wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt - Abweichungen nicht möglich! Aber die Möglichkeit des vorherigen Rücktritts steht jedem Vorstandsmitglied jederzeit zu.
Wie muss dokumentiert werden:
- Möglichst gut
(Also ganze Namen und so, dass es auch Nichtanwesende verstehen können)
- Tipp: Zwei Protokollant*innen wählen, die möglichst nicht der Stammesführung angehören.
- Das Protokoll wird dann von den Protokollant*innen und dem neuen Vorstand unterschrieben und im Folgejahr von der Versammlung abgesegnet.
- Das Protokoll bitte nach Fertigstellung (per E-Mail) ans Landesbüro (buero@bdp-sh-hh.de) senden.
Weiterführende Informationen
Bundessatzung & Bundesordnung sowie Satzung des Landesverbandes